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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand: 27. Februar 2026

 

Kontraste Agency GmbH
Hauptstraße 1
23626 Ratekau
Telefon: +49 176 70796200
E-Mail: info@kontraste.agency
Web: https://kontraste.agency

Geschäftsführung: Finn Lasse Robens
Registergericht: Amtsgericht Lübeck
Handelsregister: HRB 26776 HL
USt-IdNr.: DE458475421
Steuernummer: 22/293/45429
Sitz der Gesellschaft: Ratekau

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B).

Teil 1 – Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote der Kontraste Agency GmbH („Agentur“, „wir“, „uns“) gegenüber ihren Auftraggebern („Kunde“), sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden von der Agentur nicht begründet; sollte dies im Ausnahmefall dennoch geschehen, gelten diese AGB nur, soweit sie mit zwingendem Verbraucherrecht vereinbar sind.

(2) Die AGB werden spätestens mit Annahme eines Angebots oder mit Beauftragung der Agentur Bestandteil des Vertrages. Sie gelten auch dann, wenn bei Folgeaufträgen nicht erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen wird, sofern der Kunde die AGB bereits erhalten hat oder sie ihm in zumutbarer Weise zugänglich gemacht wurden.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Eine Anerkennung erfolgt nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Agentur. Die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen stellt keine Zustimmung dar.

(4) Rangfolge bei Vertragsdokumenten: Individualvereinbarungen (z. B. unterzeichneter Vertrag) gehen diesen AGB vor. Danach gelten – in absteigender Reihenfolge – Auftragsbestätigung, Angebot, Leistungsbeschreibung/Projektplan, Preislisten/Leistungspakete sowie diese AGB. Bei Widersprüchen gilt die jeweils speziellere Regelung vor der allgemeineren.

(5) Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail. Schriftform im Sinne dieser AGB meint eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Leistungen“ sind sämtliche Dienst- und Werkleistungen der Agentur, insbesondere in den Bereichen Konzept & Strategie, Corporate Design, Print & Digital Design, Webdesign, Webentwicklung und Betreuung, Videoproduktion, Fotoproduktion, Social Media Management, SEO/SEA sowie Google Ads und Meta Ads.

(2) „Werk“ ist das Ergebnis einer werkvertraglichen Leistung (z. B. Website, Logo, Designsystem, Landingpage, Foto-/Videomaterial, Animation, Werbemittel, Quellcode oder sonstige Erzeugnisse), soweit eine Abnahme vorgesehen oder branchenüblich ist.

(3) „Inhalte“ sind alle vom Kunden zur Verfügung gestellten oder veranlassten Materialien und Informationen (z. B. Texte, Bilder, Marken, Logos, CI-Vorgaben, Produktdaten, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Freigaben).

(4) „Drittanbieter“ sind externe Plattformen, Dienste und Anbieter, deren Leistungen im Rahmen des Projekts genutzt werden (z. B. Google, Meta, LinkedIn, Hosting-Provider, Tracking-/Analyse-Tools, Stock-Plattformen, Schrift-/Musiklizenzen, Plugin-Anbieter).

§ 3 Leistungsgrundsätze, Einsatz Dritter, Stand der Technik

(1) Die Agentur erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und entsprechend der schriftlich vereinbarten Aufgabenstellung. Maßgeblich ist stets der im Angebot/Vertrag definierte Leistungsumfang. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich schriftlich als verbindliche Leistung zugesagt.

(2) Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Subunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen. Sofern Dritte als Erfüllungsgehilfen tätig werden, bleibt die Agentur für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(3) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Standardbausteine (z. B. Open-Source-Software, Standard-Plugins, Frameworks, Templates oder Standardbibliotheken) eingesetzt werden, erfolgt dies branchenüblich. Eine systemtechnische Dokumentation oder gesonderte Herausgabe von Quell- und Projektdateien ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.

Teil 2 – Vertragsschluss, Zusammenarbeit, Änderungen

§ 4 Angebote, Zustandekommen des Vertrages

(1) Darstellungen auf Websites, in Präsentationen oder Prospekten stellen keine verbindlichen Angebote dar. Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Annahme eines Angebots durch den Kunden, (b) Unterzeichnung eines Vertrages, (c) schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder (d) Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

(3) Sofern Angebote eine Annahmefrist enthalten, gilt diese. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, an ein Angebot für 14 Kalendertage ab Übermittlung gebunden zu sein.

§ 5 Zusammenarbeit, Ansprechpartner, Kommunikationswege

(1) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist, Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann und die erforderlichen Informationen zeitnah zur Verfügung stellt.

(2) Zur Sicherstellung effizienter Prozesse erfolgt die projektbezogene Kommunikation – soweit nicht anders vereinbart – in Textform (insbesondere per E-Mail oder in vereinbarten Projekttools). Erklärungen, die Fristen auslösen (z. B. Abnahme, Mängelrügen, Widerspruch zur Referenznutzung), sollen in Textform erfolgen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Freigaben und Rückmeldungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen. Bleiben Rückmeldungen aus, ist die Agentur berechtigt, nach angemessener Erinnerung den Projektfortgang nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen fortzuführen, soweit dies zur Vermeidung von Stillstand erforderlich ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden, Inhalte, Rechte Dritter

(1) Der Kunde stellt sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Inhalte, Informationen, Materialien, Zugänge und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Texte, Bildmaterial, Logos, CI-Vorgaben, Brand Assets, Produktinformationen, rechtliche Hinweise, Zugangsdaten (z. B. Domain, Hosting, CMS, Social Accounts, Werbekonten) sowie Ansprechpartner für technische Fragen.

(2) Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Qualität, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwände der Agentur (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Abstimmungen, erneute Einarbeitung) können nach Aufwand berechnet werden, sofern der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm bereitgestellten oder veranlassten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung im Rahmen des Projekts keine Gesetze verletzt (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht). Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung solcher Inhalte resultieren, und trägt die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.

(4) Der Kunde stellt Inhalte frei von Schadsoftware, Schadcode und sonstigen Schadquellen zur Verfügung. Stellt die Agentur schädliche Inhalte fest, ist sie berechtigt, diese nicht zu verwenden und – soweit erforderlich – zu löschen, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden entstehen.

§ 7 Fristen, Termine, Verzug, höhere Gewalt

(1) Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Liefer- und Leistungszeiten beginnen erst, wenn alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden vollständig vorliegen und ggf. vereinbarte Vorauszahlungen geleistet wurden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Agentur (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Netzwerken, Hosting, Plattformen oder APIs) berechtigen die Agentur, die Leistungserbringung für die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlaufzeit auszusetzen. Die Agentur informiert den Kunden über Art und voraussichtliche Dauer der Verzögerung, soweit möglich.

(3) Gerät der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, ist die Agentur berechtigt, Leistungen auszusetzen, Termine neu zu planen und Mehraufwand zu berechnen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Änderungswünsche, Change Requests, Nachtragsangebote

(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen, teilt er dies der Agentur in Textform mit. Die Agentur prüft den Änderungswunsch und informiert den Kunden über Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung.

(2) Führt ein Änderungswunsch zu Mehraufwand, ist die Agentur berechtigt, ein Nachtragsangebot zu unterbreiten oder nach Aufwand abzurechnen, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist. Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.

(3) Bis zur Entscheidung über ein Nachtragsangebot ist die Agentur berechtigt, Arbeiten an den vom Änderungswunsch betroffenen Leistungen zu pausieren, sofern andernfalls Mehraufwand oder doppelte Arbeit drohen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

Teil 3 – Abnahme, Vergütung, Abrechnung

§ 9 Abnahme (Werkleistungen)

(1) Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat, zeigt die Agentur die Abnahmebereitschaft an und übergibt dem Kunden die Leistungsergebnisse zur Prüfung. Gegenstand der Abnahme ist die vertragsgemäße Leistung entsprechend Angebot/Leistungsbeschreibung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu prüfen und innerhalb von 14 Kalendertagen ab Übergabe die Abnahme in Textform zu erklären oder wesentliche Mängel nachvollziehbar zu rügen. Wesentlich sind Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen.

(3) Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Abnahmeerklärung und keine nachvollziehbare Rüge wesentlicher Mängel, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen (fiktive Abnahme). Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt, ohne wesentliche Mängel gerügt zu haben.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Unwesentliche Mängel werden innerhalb angemessener Frist im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

(5) Die Parteien können Teil- oder Zwischenabnahmen vereinbaren. Abgenommene Teilleistungen bilden die Grundlage für weitere Arbeiten; spätere Änderungen abgenommener Teilleistungen sind gesondert zu vergüten.

§ 10 Vergütung, Preisgrundlagen, Auslagen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus Angebot/Vertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die vereinbarten Stundensätze. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt – soweit nicht anders vereinbart – 60 Minuten.

(2) Die Kalkulation erfolgt auf Basis der vom Kunden zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bereitgestellten Informationen und des vereinbarten Leistungsumfangs. Änderungen/Erweiterungen werden nach § 8 behandelt. Zusätzliche Leistungen werden erst nach Zustimmung des Kunden erbracht.

(3) Die Agentur hat Anspruch auf Erstattung erforderlicher Auslagen (z. B. Reise- und Übernachtungskosten, Spesen), sofern diese dem Grunde nach mit dem Kunden abgestimmt sind oder sich aus dem Auftrag ergeben. Reisekosten werden – sofern nicht anders vereinbart – nach tatsächlich entstandenen Kosten oder mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km netto abgerechnet.

§ 11 Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit, Zurückbehaltung

(1) Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt: Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen bis einschließlich 1.000,00 EUR netto erfolgt die Abrechnung nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen über 1.000,00 EUR netto wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme mit Auftragserteilung fällig; die verbleibenden 70 % werden nach Fertigstellung und Abnahme in Rechnung gestellt. Sofern eine vollständige Vorauszahlung vereinbart wurde, wird der Gesamtbetrag mit Auftragserteilung fällig; etwaige Preisnachlässe werden im Angebot ausgewiesen.

(2) Bei laufenden Leistungen, Retainer-Vereinbarungen, Wartungs- oder Betreuungsleistungen erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus, monatlich im Nachhinein oder entsprechend der individuell vereinbarten Zahlungsweise. Bei Stunden- oder Jahreskontingenten erfolgt die Abrechnung entweder als vollständige Vorauszahlung, in monatlichen Teilbeträgen oder gemäß individuell vereinbartem Zahlungsplan.

(3) Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(4) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen auszusetzen. Dies gilt insbesondere für laufende Betreuungs- und Performance-Leistungen, bei denen fortlaufende Aufwände entstehen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 12 SEPA-Lastschrift (optional)

(1) Soweit eine Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart wird, erteilt der Kunde der Agentur ein SEPA-Lastschriftmandat. Der Kunde sorgt für ausreichende Kontodeckung und stellt sicher, dass fällige Beträge eingezogen werden können.

(2) Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird dem Kunden grundsätzlich vorab angekündigt (Prenotification). Die Vorankündigungsfrist beträgt regelmäßig bis zu 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern im Einzelfall keine abweichende kürzere Frist (z. B. per Vertrag/Angebot) vereinbart wurde.

(3) Fallen mehrere fällige Beträge auf dasselbe Datum, kann die Agentur den Gesamtbetrag einziehen. Rücklastschriftgebühren, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. mangels Deckung), trägt der Kunde; zusätzlich bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.

Teil 4 – Nutzungsrechte, Daten, Übergabe

§ 13 Urheberrecht, Nutzungsrechte, Übergang

(1) Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an von der Agentur erstellten Werken, Konzepten, Entwürfen, Layouts, Texten, Fotos, Videos, Animationen, Programmierungen, Quellcodebestandteilen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei der Agentur, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(2) Der Kunde erhält – sofern nicht anders vereinbart – nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen. Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Nutzungsarten bestimmen sich nach dem Vertrag/Angebot. Eine weitergehende Übertragung (z. B. Buy-out, ausschließliche oder übertragbare Nutzungsrechte, Weiterverkauf/Weitervertrieb) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Vor vollständiger Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Agentur. Eine Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Leistungen vor vollständiger Zahlung ist unzulässig. Bei Verstoß ist die Agentur berechtigt, Unterlassung zu verlangen und weitere Leistungen auszusetzen.

(4) Vorschläge, Weisungen oder Mitwirkung des Kunden begründen kein Miturheberrecht. Die Agentur bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Prozesse und nicht kundenbezogene Bausteine weiterzuverwenden.

§ 14 Offene Dateien, Rohdaten, Quell- und Arbeitsdateien

(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, umfasst die Leistung der Agentur die Übergabe der finalen Ergebnisse in den vereinbarten Formaten (z. B. exportierte Dateien, finale Assets, freigegebene Medien). Rohdaten, offene Dateien und Arbeitsgrundlagen (z. B. .ai, .psd, .indd, .prproj, Rohfotos, Rohschnitt, Projektordner, nicht dokumentierte Quell-/Build-Umgebungen) sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung.

(2) Die Herausgabe offener Dateien oder Rohdaten erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Angebots und gegen zusätzliche Vergütung. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 15 Übergabe, Formate, Archivierung, Datensicherung

1) Die Übergabe finaler Arbeitsergebnisse erfolgt in branchenüblicher Form und im vereinbarten Dateiformat per Download/Transferlink, E-Mail, Projekttool oder auf anderem vereinbarten Weg. Ein Anspruch auf Übergabe in bestimmten Systemen/Tools besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(2) Eine dauerhafte Archivierung der Projektdaten durch die Agentur ist nicht geschuldet. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, kann die Agentur Projekt- und Arbeitsdaten nach Abschluss und Übergabe sowie nach Ablauf angemessener Zeit löschen. Der Kunde ist verpflichtet, übergebene Daten unverzüglich zu sichern.

(3) Die Agentur übernimmt keine Haftung für Datenverluste nach erfolgter Übergabe sowie für Schäden, die aus unzureichender Datensicherung beim Kunden resultieren.

Teil 5 – Drittanbieter, Ads, Plattformen, rechtliche Verantwortung

§ 16 Drittanbieter-Leistungen, Lizenzen, Werbebudgets

(1) Soweit zur Leistungserbringung Drittanbieter-Leistungen erforderlich sind (z. B. Stockmaterial, Fonts, Musik, Plugins, Tools, Hosting, Domains, Werbeplattformen), gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Drittanbieter. Der Kunde ist verpflichtet, diese einzuhalten.

(2) Drittanbieter-Kosten und Werbebudgets (Ad Spend) sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht Bestandteil der Vergütung der Agentur. Der Kunde rechnet diese Kosten grundsätzlich direkt mit dem jeweiligen Anbieter/Plattformbetreiber ab. Soweit die Agentur im Einzelfall im Namen des Kunden Leistungen Dritter bezieht oder verauslagt, ist der Kunde zur Erstattung verpflichtet; die Agentur kann eine Vorauszahlung verlangen.

(3) Die Agentur übernimmt keine Haftung für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder unveränderte Nutzungsbedingungen von Drittanbietern (z. B. API-Änderungen, Richtlinienänderungen, Konto-Sperrungen), soweit die Agentur diese nicht zu vertreten hat.

§ 17 Performance-Marketing (SEO/SEA, Google Ads, Meta Ads, Social)

(1) Bei Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), Social Media Management oder vergleichbaren Performance-Leistungen schuldet die Agentur keinen bestimmten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg. Insbesondere werden keine Garantie für Rankings, Reichweiten, Klickzahlen, Leads, Umsätze, ROAS/CPA/CPM oder sonstige Kennzahlen übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ergebnisse von externen Faktoren abhängen, insbesondere von Markt- und Wettbewerbssituation, Budget, Zielgruppen, Saisonalität, Qualität von Landingpages/Angeboten, Tracking-Setup sowie Algorithmen und Richtlinien der Plattformen. Änderungen von Algorithmen, Werberichtlinien oder Auktionsmechanismen können zu erheblichen Schwankungen führen.

(3) Die Agentur ist berechtigt, Kampagnen nach fachlichem Ermessen zu optimieren (z. B. Zielgruppen, Creatives, Gebotsstrategien), soweit dies vom Leistungsumfang umfasst ist. Freigabeprozesse und Zuständigkeiten werden im Angebot/Projektablauf geregelt.

§ 18 Tracking, Consent, rechtliche Hinweise

(1) Soweit Tracking, Consent-Management, Server-Side-Tracking oder Conversion APIs eingesetzt werden, stellt der Kunde sicher, dass alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Einwilligungen/Informationspflichten) erfüllt sind. Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Stellt die Agentur dem Kunden Mustertexte oder Hinweise zur Verfügung, handelt es sich – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – um unverbindliche Muster ohne Gewähr für Vollständigkeit oder rechtliche Wirksamkeit. Eine Prüfung durch den Kunden bzw. dessen Rechtsberater bleibt erforderlich.

Teil 6 – Gewährleistung, Haftung, Freistellung

§ 19 Mängel, Nacherfüllung, Verjährung

(1) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form zu melden und die für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen bereitzustellen (z. B. Fehlerbeschreibung, Screenshots, Logs, Reproduktionsschritte). Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

(2) Die Agentur leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist. Der Kunde hat der Agentur die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Bei Websites gilt als Maßstab branchenübliche Browser-/Device-Kompatibilität; nicht geschuldet ist die Unterstützung veralteter Browserstände, die am Markt nur noch unerheblich verbreitet sind.

(4) Änderungen oder Erweiterungen durch den Kunden oder Dritte können Mängelansprüche entfallen lassen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Änderung nicht ursächlich für den Mangel war.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

§ 20 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Agentur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung für den Untergang oder Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf unzureichende Datensicherung beim Kunden beruht. Der Kunde hat eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung sicherzustellen.

(5) Für Störungen, Ausfälle, Sperrungen oder Änderungen bei Drittanbietern (Plattformen, APIs, Hosting) haftet die Agentur nur, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(6) Bei Performance-Marketing-Leistungen wird kein bestimmter Erfolg geschuldet. Eine Haftung für ausbleibende Ergebnisse, soweit sie auf markt- oder plattformbedingten Faktoren beruhen, ist ausgeschlossen.

§ 21 Freistellung

(1) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Agentur aufgrund von Inhalten, Vorgaben oder Handlungen des Kunden geltend gemacht werden, insbesondere wegen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrechtsverletzungen.

(2) Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Rechtsverteidigung in angemessenem Umfang, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Informationen und Unterlagen. Die Agentur ist berechtigt, die Rechtsverteidigung nach eigenem Ermessen zu führen; berechtigte Verteidigungskosten trägt der Kunde.

Teil 7 – Vertraulichkeit, Datenschutz, Personal, Laufzeit

§ 22 Vertraulichkeit

) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind Informationen, die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren, später ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

(3) Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offenlegen, wird sie – soweit zulässig – die andere Partei vorab informieren.

§ 23 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien – soweit erforderlich – einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

(2) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze für die von ihm erhobenen und an die Agentur übermittelten Daten sowie für die Nutzung von Tracking- und Marketingtechnologien. Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Einwilligungen vorliegen.

(3) Weitere Informationen zum Datenschutz der Agentur sind der Datenschutzerklärung unter https://kontraste.agency/datenschutz zu entnehmen.

§ 24 Referenznutzung (Opt-out)

(1) Die Agentur ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und ausgewählte Arbeitsergebnisse zu eigenen Marketing- und Referenzzwecken zu verwenden (z. B. Website, Social Media, Präsentationen, Pitches, Case Studies), sofern dem keine ausdrücklich vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung entgegensteht.

(2) Der Kunde kann dieser Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterlässt die Agentur die künftige Nutzung. Bereits veröffentlichte Referenzen werden innerhalb angemessener Frist entfernt, soweit dies zumutbar ist.

§ 25 Abwerbeverbot

(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit der Zusammenarbeit und für 12 Monate nach deren Ende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer der Agentur unmittelbar oder mittelbar abzuwerben, einzustellen oder zu beauftragen, sofern nicht die Agentur vorher schriftlich zugestimmt hat.

(2) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe nach billigem Ermessen festzusetzen ist, mindestens jedoch 5.000,00 EUR. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 26 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Laufzeit und Kündigungsfristen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Retainer, Betreuung, SEO/SEA) ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag/Angebot. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, kann jede Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt.

(3) Bei Vertragsende sind bis dahin erbrachte Leistungen zu vergüten. Bei pauschal vereinbarten Projekten ist die Agentur berechtigt, den Anteil nach Leistungsstand abzurechnen; bei Nachweis kann der Kunde eine geringere Vergütung geltend machen, soweit gesetzlich vorgesehen.

Teil 8 – Schlussbestimmungen

§ 27 Schrift-/Textform, Abtretung

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses.

(2) Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die Agentur an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt.

§ 28 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes vereinbart – der Sitz der Agentur in Ratekau.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lübeck, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Agentur bleibt berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 29 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.